Verfügung
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763), und des Stadtratsbeschlusses vom 21.05.2026 wird als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 a LStrG) die folgende Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Straßenbezeichung | Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
Heimersheimer Straße | Heimersheim | 25
36 | 264/4 tlw., 265/5 tlw., 266/8 tlw., 266/20 tlw., 266/23 tlw., 320/85 tlw.
1/12 tlw., 9 tlw. |
Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den Widmungsplänen, die Bestandteil der Widmungen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Die Widmungspläne, in denen die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind, können bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, während der Dienststunden eingesehen werden.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 22.05.2026
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald, Erster Beigeordneter
