Straßenreinigung in Bad Neuenahr-Ahrweiler
Zuständigkeit für die Straßenreinigung
In Bad Neuenahr-Ahrweiler übernimmt die Stadt die Reinigung vieler öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und erhebt dafür Gebühren. Diese richten sich nach der Länge der Straße und der Häufigkeit der Reinigung. Die Zahlung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Welche Straßen durch die Stadt wie häufig gereinigt werden, ist im Straßenverzeichnis geregelt. Die neue Satzung und damit auch die neuen Regelungen des Straßenverzeichnisses gelten grundsätzlich ab 1. Juli 2026. Das Verzeichnis kann unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/straßenreinigung eingesehen werden.
Soweit die derzeit noch geltende Gebührensatzung eine Reinigung durch die Stadt vorsieht, verbleibt es übergangsweise bis Jahresende 2026 dabei, auch wenn die neue Satzung die Verpflichtung der Anliegerin / des Anliegers vorsieht. Diese Übergangsregelung kann dem Straßenverzeichnis (o.g. Link) entnommen werden. Sowohl nach der alten als auch der neuen Satzung waren bzw. sind vielfach Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zur Reinigung verpflichtet. Dies gilt auch für bestimmte Nutzungsberechtigte, z.B. Erbbauberechtigte (§ 1 Abs. 1). Mehrere Verpflichtete haften gemeinsam (§ 2 Abs. 5).
Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Fläche zwischen Grundstück und Mitte der Straße. Dazu gehören Gehwege sowie Teile der Fahrbahn einschließlich Radwegen. Die Reinigung der Gehwege obliegt der Anliegerin bzw. dem Anlieger; die Zuständigkeit für die Fahrbahn kann dem Straßenverzeichnis entnommen werden. Bisweilen gelten zusätzliche Regelungen: Bei einseitig bebauten Straßen ist die gesamte Straßenfläche zu reinigen. An Kreuzungen und Einmündungen sind angrenzende Grundstücke anteilig verantwortlich. Auch Grundstücke ohne direkten Straßenanschluss unterliegen der Reinigungspflicht.
Zur Straßenreinigung gehört insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm und Unrat. Auch Straßenrinnen, Gräben und Abläufe sowie Entwässerungseinrichtungen müssen freigehalten werden, damit Regenwasser abfließen kann. Der anfallende Kehricht muss entsorgt werden. Außergewöhnliche Verschmutzungen (insbesondere Hundekot) sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
Die Reinigung muss regelmäßig erfolgen; jedoch nicht zwingend täglich. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Straßenverzeichnis der Stadt. Unabhängig ist bei Bedarf, etwa nach starken Regenfällen oder Stürmen, eine direkte Reinigung notwendig. Die Stadt kann bei besonderen Anlässen, beispielsweise Veranstaltungen oder Festen, zusätzliche Reinigungen anordnen.
Winterdienst (Schneeräumung und Streupflicht)
Bei Schneefall müssen Gehwege unmittelbar geräumt und auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern freigehalten werden. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein entsprechender Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Nach nächtlichem Schneefall muss die Räumung werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erfolgt sein.
Bei Glätte sind Gehwege müssen besonders gefährliche Fahrbahnstellen gestreut werden. Dies kann mehrmals täglich nötig sein, um die Verkehrssicherheit sicherzustellen. Die geräumten und gestreuten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass durchgehend sichere Gehwege entstehen. Es ist nicht erlaubt, Schnee von privaten Grundstücken auf die Straße oder den Gehweg zu schieben. Zudem dürfen Streumittel wie Salz nicht auf Grünflächen oder Baumscheiben ausgebracht werden.
Bei Fragen zur Straßenreinigung wenden sich Bürgerinnen und Bürger bitte per E-Mail an steueramt@bad-neuenahr-ahrweiler.de oder telefonisch an Tel. 02641/87-120.
