Der Betriebshof der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler weist darauf hin, dass es gemäß Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt (§ 28) nicht gestattet ist, Grabschmuck und Grablichter auf Urnenrasen,- Weinbergs- und Friedhaingrabstätten auf dem Friedhof abzulegen. Hintergrund ist insbesondere bei der jetzigen Witterung, die erhöhte Brandgefahr, die von diesen Gegenständen ausgeht.
Zukünftig kann die Verwaltung die Ablage von Grabschmuck und –lichtern auf den genannten Gräbern aus diesem Grund nicht mehr dulden und wird diese auf den entsprechenden Grabstätten daher selbstständig entfernen. Die Stadtverwaltung bittet hierfür um Verständnis.

