Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2025 den Beschluss gefasst, den sektoralen „Teilbebauungsplan 2 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzuheben.
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha im Stadtteil Bad Neuenahr. Es wird im Norden von der Hauptstraße, im Süden von der Lindenstraße, im Westen von der westlichen Bebauung der Telegrafenstraße und im Osten von der Jülich- und Wendelstraße begrenzt. Hierbei spart das Plangebiet die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Hans-Frick-Straße Neu“ und „Poststraße, Kreuzstraße“ zwischen Hans-Frick-Straße, Poststraße und dem Platz an der Linde aus.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 11 und 12 tlw.

Planungsanlass
Bei dem „Teilbebauungsplan 2 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB“ handelt es sich um einen von insgesamt vier räumlich aneinandergrenzenden sektoralen Bebauungsplänen zur Wohnraumversorgung i.S.d.
§ 9 Abs. 2 d BauGB im Stadtteil Bad Neuenahr, welche mit öffentlicher Bekanntmachung vom 16.08.2023 rechtsverbindlich wurden.
Ziel dieser Pläne war es, den öffentlich geförderten Wohnraum innerhalb der Plangebiete zu erhöhen und zu steuern.
Einer der vier Teilbebauungspläne, nämlich der „Teilbebauungsplan 3 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB“, wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 09.10.2025 (Az.: 1 C 10872/24/24.OVG) für unwirksam erklärt.
Da der Teilbebauungsplan 2 inhaltsgleiche als fehlerhaft erachtete Festsetzungen trifft, soll dieser analog hierzu im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden.
Der sektorale Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren aufgestellt, folglich soll auch seine Aufhebung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 18.03.2026
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister
