Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler wird nachstehend die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 09. Oktober 2025 (Az.: 1 C 10872/24/24.OVG) bekannt gemacht.
„Der am 16. August 2023 bekannt gemachte „Teilbebauungsplan 3 gemäß § 9 Abs. 2 d BauGB“ (Sektoraler Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung im Stadtteil Bad Neuenahr) wird für unwirksam erklärt.“
Die Abgrenzung des unwirksamen Bebauungsplans ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 18.03.2026
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister
