Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Landtagswahl und für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Am Sonntag, dem 22. März 2026 findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz und in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler gleichzeitig die Wahl des Bürgermeisters (Direktwahl) statt.


Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

wird in der Zeit vom 02.03.2026 bis zum 06.03.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bürgerbüro, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden.

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 06.03.2026 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bürgerbüro, Hauptstraße116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens  zum 01.03.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 06.03.2026 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 14 (Bad Neuenahr-Ahrweiler)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Bürgermeisters hat, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung / § 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung (bis zum 01.03.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung / § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 06.03.2026) versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung / § 11 Abs. 8 Kommunalwahlordnung

oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung / § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,

c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 20.03.2026, 15 Uhr, bei der Stadtverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/briefwahl

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

briefwahl@bad-neuenahr-ahrweiler.de

Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Stimmbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen.

Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Ein Stimmberechtigter, der im Wege der Briefwahl wählen will, erhält im Einzelne folgende Unterlagen:

a) Briefwahl für die Landtagswahl

Mit dem Wahlschein werden zugleich

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,

ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag,

ein amtlicher, mit der Anschrift der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellroter Wahlbriefumschlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl

übersandt.

b) Briefwahl für die Wahl des Bürgermeisters

 

Stimmberechtigte, die einen Wahlschein für die vorstehende Wahl beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein zugleich

 

einen amtlichen Stimmzettel für diese Wahl,

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Wahl Bürgermeister/in,

einen amtlichen, mit der Anschrift der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für Wahl Bürgermeister/in,

ein Merkblatt für die Briefwahl für die Wahl Bürgermeister/in.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief an die Stadtverwaltung.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadtverwaltung abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Wahl Bürgermeister/in, der durch die Post übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zentral abgerechnet. Wahlbriefe können auch bei der Stadtverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Stimmberechtigte, die durch Briefwahl an der Landtagswahl und der Wahl Bürgermeister/in teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 13.02.2026

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

In Vertretung

Peter Diewald

Erster Beigeordneter als Wahlleiter