8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Ausweisung von ergänzenden Gewerbeflächen im Bereich Gewerbegebiet Ahrtalbrücke);Aufstellung und Offenlage des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung

8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Ausweisung von ergänzenden Gewerbeflächen im Bereich Gewerbegebiet Ahrtalbrücke);

Aufstellung und Offenlage des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung

Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2025 die Aufstellung des Plans zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie den Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Ferner wurde vom Stadtrat der Änderungsplan im Entwurf sowie die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Geltungsbereich
Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Heimersheim. Es wird im Norden und Westen durch gewerbliche Bauflächen begrenzt, im Süden durch die „alte“ Idienstraße und im Osten durch einen Wirtschaftsweg an den landwirtschaftlichen Flächen anschließen. Die Fläche wird durch ehemalige landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Ein Teil der Flächen liegt brach, ein Teil wird als Baustellenlager genutzt. Der Änderungsbereich umfasst ca. 5.100 m² und ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich. Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Heimersheim, Flur 36 tlw.

Planungsanlass und -ziel

Die geplante Flächennutzungsplanänderung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ahrtalbrücke – 1. Änderung und Erweiterung“. Die Fläche soll hierzu im Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausweisen.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt die betroffene Fläche als „Ackerfläche“ dar, sodass der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Die gegenständliche 8. Änderung des Flächennutzungsplans zielt auf die Ausweisung einer „gewerblichen Baufläche“ ab.

Der Änderungsentwurf in Form der Planzeichnung einschließlich Begründung und Umweltbericht mit den Fachbeiträgen Natur- und Artenschutz liegt öffentlich aus, und zwar von

Donnerstag, 07.08.2025 bis einschließlich Dienstag, den 09.09.2025.

Digitale Einsichtnahme:

Die Unterlagen sind im Zeitraum der Offenlage auf der Homepage der Stadtverwaltung unter der Rubrik Bürgerservice „Presse/Aktuelles“ - “Bauleitplanverfahren“ (www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanverfahren/) oder über das zentrale Internetportal des Landes (www.geoportal.rlp.de) digital einsehbar.

Ort der Auslegung:

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Abteilung Stadtplanung

Hauptstraße 116

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

(im Schaukasten des Haupttreppenhauses im zweiten Obergeschoss)

Öffnungszeiten des Rathauses ohne Terminabsprache zur Einsichtnahme:

Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten:

Tel. Nr. 02641/87-284

E-Mail: stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de

 

Zu folgenden Themen liegen umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen vor:

  1. Schutzgut Mensch und Gesundheit:

Immissionsprognose zur Ermittlung der zu erwartenden planbedingten Schallemissionen und hieraus resultierenden Festsetzungen.

Beurteilung Hochwassergefahr und Starkregenvorsorge und Gabe entsprechender Hinweise.

Hinweis auf die Lage innerhalb örtlicher Leitungsschutzstreifen von Höchstspannungsfreileitungen und hieraus resultierenden Festsetzungen.

2. Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Lebensräume und biologische Vielfalt:

Bestandsbeschreibung von Biotop- und Nutzungstypen, Eingriffsbewertung und Kompensationskonzept - es sind derzeit keine planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände (insbesondere Verbotstatbestände) aufgrund der Bebauungsplanung zu erwarten.

FFH-Gebiete sind nicht betroffen, Lage im Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel (Plangebiet wird mit Aufstellung des Bebauungsplanes hieraus entlassen).

3. Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild:

Bestandsbeschreibung und Auswirkungen der Planung, durch Vorprägungen und Eingrünungsmaßnahmen nur geringe landschaftliche Empfindlichkeit.

4. Schutzgüter Wasser und Boden:

Keine Oberflächengewässer im Plangebiet; Gabe allgemeiner Hinweise zur Lage innerhalb des Heilquellenschutzgebietes.

Beurteilung Hochwassergefahr und Starkregenvorsorge und Gabe entsprechender Hinweise.

5. Schutzgüter Klima/Luft:

Bestandsbeschreibung und Auswirkungen der Planung, aufgrund der geringen Größe keine erheblichen Auswirkungen.

6. Schutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter:

Hinweisgabe auf das Vorhandensein archäologische Verdachtsstellen.

7. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzzwecke und Erhaltungsziele von FFH-Gebieten und streng bzw. besonders geschützter Arten i. S. d. § 44 BNatSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erwarten.

8. Emissionen/Immissionen:

Schallschutz: Immissionsprognose zur Ermittlung der zu erwartenden planbedingten Schallemissionen; Überführung der Ergebnisse in Festsetzungen.

9. Sachgerechter Umgang mit Altlasten, Abfällen und Abwässern:

Hinweise auf mögliche Altlasten liegen nicht vor. Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung erfolgen über den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz im Trennsystem; Vorgaben zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Müllentsorgung.

10. Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie:

Planung steht der Nutzung erneuerbarer Energie nicht entgegen.

11. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes:

Erhebliche Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind nicht zu erwarten.

Die unter den Punkten 1-11 genannten Aspekte ergeben sich aus nachfolgenden Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und/oder sind in der städtebaulichen Begründung (Teil 1) enthalten:

  • Fachbeiträge Artenschutz und Naturschutz vom Oktober 2024

Bestandserhebungen und Beurteilungen des planinduzierten Eingriffes, Benennung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

  • Umweltbericht als Teil II der Begründung vom Oktober 2024

Der Umweltbericht beschreibt und bewertet auf Grundlage umweltrelevanter Fachgutachten alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Umweltbelange. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter, Mensch und Gesundheit, Kultur- und Sachgüter, den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern sowie die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes.

Des Weiteren werden Maßnahmen zur Minimierung, Vermeidung bzw. zum Ausgleich von planungsbedingten Umweltauswirkungen abgeleitet und beschrieben, wie eine Überwachung der planinduzierten Umweltauswirkungen erfolgen kann (Monitoring). Weiter wird geprüft, ob die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes berührt sind.

  • Baugrunderkundung und Beurteilung der allgemeinen Versickerungsfähigkeit vom Mai 2016
  • Hydraulische Berechnung vom März 2024 (Oberflächenentwässerung)
  • Schalltechnische Untersuchung vom Oktober 2024 (Verkehrs- und Gewerbelärm)

Im Rahmen des landesplanerischen Anhörungsverfahrens sind von nachfolgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange umweltbezogene Stellungnahmen ergangen. Die Inhalte wurden seitens der Unteren Landesplanungsbehörde im Zuge der landesplanerischen Stellungnahme nach § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG) zur Kenntnis gegeben:

  • Kreisverwaltung Ahrweiler, Untere Naturschutzbehörde: Hinweis zur Lage im Regionalen Grünzuges des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald und zur Lage im Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ sowie zur Entfernung zum FFH-Gebiet „Ahrtal“, Hinweis auf Beachtung der naturschutzrechtlichen Anforderungen des BNatSchG im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren).
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz: Hinweise und Anregungen zur Oberflächenwasserbewirtschaftung, zur Schmutzwasserbeseitigung, zur Starkregenvorsorge sowie zum Grundwasserschutz.
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Direktion Landesarchäologie Abteilung Erdgeschichte: Hinweisgabe auf potenziell fossilführende Gesteine.
  • Amprion GmbH: Hinweisgabe auf Lage in den Schutzstreifen der Höchstspannungsleitungen.
  • Stadt Sinzig: Hinweisgabe auf Folgenabschätzung planinduzierter Versiegelungen auf die Gebiete an der unteren Ahr – Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

Während der Auslegungsfrist kann jeder Anregungen zur Planung bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter o. g. Adresse schriftlich oder elektronisch (stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de) einreichen oder mündlich zur Niederschrift erklären.

Über die vorgebrachten Anregungen berät und entscheidet der Stadtrat. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 22.07.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald, Erster Beigeordneter