I.
Der Geltungsbereich befindet sich im Stadtteil Heimersheim und hat eine Größe von ca. 0,6 ha und liegt südlich der B 266 und nördlich der Straße „Wiesenweg“. Es umfasst die Grundstücke der durch die Flut zerstörten Fußgängerbrücke, die angrenzenden Mischgebietsflächen und die erschließenden Verkehrsflächen bis zum Fahrbahnrand der B 266.
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Heimersheim, Flur 4 tlw..

II.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan „Wiesenweg – 8. Änderung“ sowie die Begründung hierzu eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Ort der Einsichtnahme:
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss)
Hauptstraße 116
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Öffnungszeiten des Rathauses:
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten:
Tel. Nr. 02641/87-281
E-Mail: stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de
Der Bebauungsplan wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt. Über die Homepage der Stadtverwaltung gelangen Sie ebenfalls zu den Bebauungsplänen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Geoportal RLP (Rubrik Bürgerservice/Bauen/Bauleitplanung).
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Wiesenweg – 8. Änderung“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
II.
Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der 23. Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst wird.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist der Bereich des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Nach der Berichtigung bringt der Flächennutzungsplan nunmehr für den Teilbereich West eine gemischte Baufläche zur Darstellung.
Der Geltungsbereich der Berichtigung ist auf der nachfolgenden Karte abgebildet.
Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Heimersheim, Flur 4 tlw..

Die 23. Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann ebenfalls an o. g. Ort und Zeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.
IV.
Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
V.
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
VI.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 30.07.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister