Verfügung
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), und des Stadtratsbeschlusses vom 23.06.2025 werden als Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 a LStrG) die folgenden Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Straßenbezeichung | Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
Clara-Viebig-Straße | Bad Neuenahr | 13 | 725/26, 725/27 |
Nachtigallenschlag (Neubaugebiet)
| Bad Neuenahr
| 9
| 402/36, 419/33, 419/34, 419/35, 419/44 u. 501/4; 402/17 u. 419/38 (beschränkt auf den Fußgängerverkehr) |
Lindenstraße (zw. Poststraße und Hans-Frick-Straße)
| Bad Neuenahr
| 11
| 464/7 tlw.
|
Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den Widmungsplänen, die Bestandteil der Widmungen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Die Widmungspläne, in denen die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind, können bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, während der Dienststunden eingesehen werden.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 24.06.2025
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald, Erster Beigeordneter