Widmung von Straßen

Verfügung

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), und des Stadtratsbeschlusses vom 23.06.2025 werden als Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 a LStrG) die folgenden Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Straßenbezeichung

Gemarkung

Flur

Flurstück(e)

Clara-Viebig-Straße

Bad Neuenahr

13

725/26, 725/27

Nachtigallenschlag        (Neubaugebiet)

 

 

Bad Neuenahr

 

 

 

9

 

 

 

402/36, 419/33, 419/34, 419/35, 419/44 u. 501/4;

402/17 u. 419/38 (beschränkt auf den Fußgängerverkehr)

Lindenstraße                    (zw. Poststraße und Hans-Frick-Straße)

 

Bad Neuenahr

 

 

 

11

 

 

 

464/7 tlw.

 

 

 

Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den Widmungsplänen, die Bestandteil der Widmungen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:

Die Widmungspläne, in denen die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind, können bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, während der Dienststunden eingesehen werden.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 24.06.2025

Stadtverwaltung

Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung
Peter Diewald, Erster Beigeordneter