Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 2, 14 und 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.153 BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S.473, 475) und der §§ 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 BS 610-10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S.62), in öffentlicher Sitzung am 23.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Zur vorübergehenden Unterbringung zur Vermeidung von unfreiwilliger Obdachlosigkeit ist die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler verpflichtet, geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen.
1. Die Unterbringung in einer solchen Unterkunft erfolgt als Maßnahme zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Einweisungsverfügung.
2. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch die Einweisung nicht begründet.
3. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in eine bestimmte Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 2 Beginn und Ende der Nutzung
1. Das Benutzungsverhältnis beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der einzuweisenden Person die Unterkunft zugewiesen wird.
2. Das Benutzungsverhältnis endet durch Erklärung der eingewiesenen Person gegenüber der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler oder durch Aufhebung der Einweisungsverfügung.
3. Die eingewiesenen Personen sind verpflichtet,
a) die jeweils gültige Hausordnung oder eine vergleichbare Bestimmung des Eigentümers einzuhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen,
b) bei einer Abwesenheit von mehr als einer Woche, die zuständige Stelle bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler zu informieren.
§ 3 Benutzungsgebühren
- Wird eine Unterkunft zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit durch die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler angemietet, so sind die der Stadt nach der Einweisungsverfügung entstehenden tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.
- Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung.
- Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Vereinbarungen, die die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler bei Anmietung der Räumlichkeiten mit dem Eigentümer vereinbart hat.
- Die Festsetzung über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
- Bei einer tageweisen Benutzung erfolgt eine anteilige Berechnung für den jeweiligen Monat.
- Auf Antrag kann im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen werden (Billigkeitsentscheidung)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.07.2025
Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister