Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 01.09.2025 die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen, deren Beschlussfassung hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird:
1. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
vom 10.09.2025
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung
Die Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11.07.2024 wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
„16. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschafts-versammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses.“
Die bisherige Nr.16 erhält neu die Nummer: „17.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung zu § 5 Ziff. 16 u. 17 tritt mit Wirkung vom 11.09.2025 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.09.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.09.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister