Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. 473, 475) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. 62), hat der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in seiner Sitzung am 23.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.04.2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler erhebt jährlich einen Beitrag zur Deckung eines Teils ihrer Kosten für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecke dienenden Einrichtungen (Tourismuseinrichtungen) sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen (Gästebeitrag).
2. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer
- pro beitragspflichtige Person und Übernachtung
a) ab Vollendung des 6. Lebensjahres 1,00 €;
b) ab Vollendung des 18. Lebensjahres 2,50 €;
- als Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber (§ 3 Satz 2) 60,00 €.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2026 in Kraft.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 30.06.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 30.06.2025
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister