Baugenehmigung Freistellungsverfahren

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:

    Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

    Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich – ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

    Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.


An wen muss ich mich wenden?

Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

Zuständige Abteilungen