Öffentliche Bekanntmachung

Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Ahrweiler, Flur 9.

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 1 Abs. 8 sowie des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GBVl. S. 365), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365), des § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), sowie des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), beschloss der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.05.2025 den im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Ahrweiler“, bestehend aus der Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

I.

Der Geltungsbereich befindet sich im Stadtteil Ahrweiler und hat eine Größe von ca. 0,6 ha und liegt südlich der Ahr auf der Fläche des ehemaligen Ahrstadions und soll von der Straße „Am Schwimmbad“ erschlossen werden. Das Plangebiet befindet sich in Flur 9, Flurstücke 847/15 (tlw.), 847/16 (tlw.) und 847/18 (tlw.)

II.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Ahrweiler“ sowie die Begründung mit Anlagen (Allgemeine Artenschutzprüfung (ASP), Schallgutachten (Schallimmissionsprognose) und Standortanalyse zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit) hierzu eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Ort der Einsichtnahme:

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss)

Hauptstraße 116

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Öffnungszeiten des Rathauses:

montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten:

Tel. Nr. 02641/87-281

E-Mail: stadtplanung@bad-neuenahr-ahrweiler.de

Der Bebauungsplan wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt. Über die Homepage der Stadtverwaltung gelangen Sie ebenfalls zu den Bebauungsplänen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler im Geoportal RLP (Rubrik Bürgerservice/Bauen/Bauleitplanung).

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Ahrweiler“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

III.

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der 20. Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst wird.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist der Bereich dieses Bebauungsplans als eine Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Sportliche Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sowie „Öffentliche Parkplätze“ dargestellt.

Nach der Berichtigung bringt der Flächennutzungsplan nunmehr eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Einrichtung und Anlagen: Feuerwehr“ zur Darstellung.

Der Geltungsbereich der Berichtigung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Die 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann ebenfalls an o. g. Ort und Zeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.

IV.

Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

V.

Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

VI.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 01.07.2025

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeister