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Satzung - Werbegemeinschaft Bad Neuenahr

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

Der Verein führt den Namen „ Aktivkreis Bad Neuenahr-Ahrweiler“.
Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bad Neuenahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Profilierung von Handel, Handwerk, Gewerbe und des Fremdenverkehrs des Stadtteils Bad Neuenahr. Insbesondere soll er den Stadtteil als Handels-, Dienstleistungs- und Kommunikationszentrum herausstellen.

Zur Erfüllung dieses Zweckes wird der Verein geeignete Werbemaßnahmen durchführen und die Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Privatpersonen fördern.

Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben: natürliche Personen, gewerbetreibende Firmen, juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Behörden und Vereine, Angehörige der freien Berufe.

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn in der Person des Bewerbers Gründe vorliegen, die seine Ausschließung aus dem Verein rechtfertigen könnten. (siehe §4)

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Bewerber die Aufnahme vor der Mitgliederversammlung beantragen. Um diese Entscheidung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung nachgesucht werden.

Lehnt auch die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung des ablehnenden Bescheides der Rechtsweg zulässig.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine vom Vorstand unterschriebene Satzung, die auf dem neusten Stand sein muss.

§4
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung der als Mitglied 

aufgenommenen juristischen Person.

b) durch die Austrittserklärung eines Mitgliedes

c) mit dem rechtskräftigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie bei Eröffnung 

des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes.

d) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Eine Austritterklärung ist nur am Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens am 30.September schriftlich beim Vorstand des Vereins eingehen.

Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes, erlischt sofort die Mitgliedschaft.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können den Ausschluss eines Mitgliedes dann beschließen, wenn es sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das den Vereinszweck erheblich gefährdet oder den Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus kann ein Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand bleibt.

§5
Beiträge

Das Mitglied ist verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt wird.

Beschließt die Mitgliederversammlung keine Änderung, so gilt der Beitragssatz auch für das jeweilige folgende Geschäftsjahr.

Der Beitrag wird vierteljährlich durch Einzugsermächtigung erhoben. Der Beitrag ist jeweils am 10.Tag nach Beginn des Quartals fällig.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7
Der Vorstand

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus.

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Willenserklärungen namens des Vereins müssen mindestens von zwei Vorstandmitgliedern abgegeben werden. Die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich.

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsangelegenheiten verantwortlich. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, soweit es Art und Umfang des Geschäftsbetriebes erfordern.

§8
Werbeausschuss

Der Vorstand kann jederzeit einen Werbeausschuss einberufen.

§9
Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal jährlich sollte nach Möglichkeit im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem ersten Vorsitzendem oder bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzendem. Die Einberufung erfolgt schriftlich. In der Einberufung sind Ort und zeit der Versammlung, sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins; hierfür ist die Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Tagungsleiters. Eine schriftliche Stimmenabgabe ist bei Verhinderung von Mitgliedern in den Fällen möglich, in denen eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks sind unzulässig.

Erscheinen nicht mindestens dreiviertel aller Mitglieder, so ist eine erneute Versammlung innerhalb einer Frist von drei Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können hierbei durch Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Anstimmungsergebnis zu enthalten hat. Diese Niederschrift hat der von der Versammlung zu bestellende Schriftführer sowie der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen.

§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Einer außerordentlich Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Dem Einberufungsverlangen muss der Vorstand Folge leisten. Im übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind jedoch unzulässig.

§11
Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird.

§12
Kassenführung

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.

Mit der Wahl des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer ernannt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.

§13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (§9)

Die bis dahin im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. 

Die Auflösungsversammlung trifft die weiteren Beschlussfassungen, die den Liquidationszweck fördern. Sie bestimmt insbesondere über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens des Vereines.