Menuebutton
Menü
Mapbutton
Karte
Suchbutton
Suche

01.02.2021

Grundstücksentwässerung:

Stadt weist auf Pflicht zur ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung hin

Beim Bau eines Eigenheimes werden auch Grundstückseinfahrten und Stellplätze hergerichtet. Dies erfolgt im Wesentlichen durch Verbundpflaster in den vielfältigsten Variationen. Niederschlag der auf diese Flächen des Grundstückseigentümers trifft, muss deshalb entsprechend von den jeweiligen Grundstückseigentümern an der privaten Grundstücksgrenze aufgefangen werden, um einen ungehinderten Zufluss auf öffentliche Bereiche (z. B. eine angrenzende Straße) zu vermeiden. Grundstückseigentümer sind deshalb verpflichtet, für dieses sogenannte wild abfließende Wasser auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung zum öffentlichen Bereich sicherzustellen. Gerade dann, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken auf öffentliche Straßen, Wege oder Plätze abgeleitet wird, entstehen durch Nässe oder ggf. gefrorenes Wasser Gefahrenstellen für Fußgänger oder Teilnehmer des Straßenverkehrs. Durch dieses nicht erlaubte Ableiten durch den Grundstückseigentümer:innen, können Schadensersatzansprüche entstehen. Dieser Gebrauch der Straße ist nach den Verkehrsvorschriften nicht gestattet und stellt eine genehmigungspflichte Sondernutzung dar. Aus diesem Grund müssen beispielsweise Einfahrten, die in Richtung des öffentlichen Bereichs abfallen, unbedingt an der Grundstücksgrenze eine Entwässerung durch eine Rinne oder eine großflächige Versickerung auf dem Grundstück vorweisen.

Die Entwässerungsrinne oder die Versickerung gewährleistet die Unterbindung des oberflächlichen Zuflusses von Niederschlagswasser auf andere Grundstücke sowie auf kommunale Grundstücke wie Straßen oder Gehwege und sind somit im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und des Verkehrs. Eigentümer:innen, die auf Ihren Grundstücken keine ordnungsgemäße Entwässerung sicherstellen, droht ein Ordnungsgeld.

 

Nachrüsten

Eigentümer:innen, die eine entsprechende Entwässerung des Niederschlagswassers bisher nicht vorgesehen haben, sind daher dringend angehalten nachzurüsten. Die ordnungsgemäße Entwässerung eines Grundstücks ist verpflichtend und wird bei Erteilung einer Baugenehmigung in den Nebenbestimmungen und Hinweisen mitgeteilt. Gerade bei einem Neubau mit entsprechender Anbindung an den öffentlichen Bereich, ist eine Entwässerungsrinne direkt vorzusehen und beim Bau mit einzuplanen. Eine frisch gepflasterte Einfahrt im Nachhinein zur Nachrüstung öffnen zu müssen, ist deutlich teurer als die Rinne oder eine entsprechende Versickerung bei der erstmaligen Herstellung mit einzuplanen.

Niederschlagswasser richtig nutzen – Klima und Natur schützen

Viele Grundstückseigentümer:innen gehen bereits ressourcenschonend mit gutem Beispiel voran und sammeln Niederschlag, der von den Dächern abfließt, in Regentonnen, die meist über ein Rohr an die Dachrinne angeschlossen sind. Das gesammelte Regenwasser wird dann beispielsweise für die Bewässerung von Pflanzen im Garten verwendet, sodass hierfür auf den Einsatz von kostbarem Trinkwasser verzichtet werden kann.

Immer häufiger lässt sich jedoch beobachten, dass entsprechende Vorkehrungen für den Abfluss von Regenwasser bei Einfahrten und ähnlich versiegelten Flächen nicht getroffen werden, obwohl Grundstückseigentümer:innen auch hier die Möglichkeit haben, das Regenwasser für ihre Vorgärten zu nutzen und dort versickern zu lassen. Dafür muss die jeweilige Fläche lediglich ein Höhenprofil aufweisen, welches einen Abfluss des Regenwassers zur entsprechenden Versickerungsfläche ermöglicht. Alternativ kann das Niederschlagswasser auch über eine Entwässerungsrinne der Kanalisation zugeführt werden.

Wiederkehrende Beiträge

Schmutz- und Niederschlagswasser werden in der städtischen Kanalisation grundsätzlich getrennt in zwei Leitungen eingeleitet. Das Niederschlagswasser, welches nicht auf dem jeweiligen Grundstück verwertet werden kann, wird in die Kanalisation eingeleitet und wieder der Natur zugeführt. Für diese Möglichkeit wird seitens der Kommunen ein wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser erhoben. Trotz des wiederkehrenden Beitrags besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation. Denn anfallendes Niederschlagswasser soll im Wesentlichen zuerst dort verwertet werden, wo es anfällt. Zum einen entlastet das das Kanalnetz, zum anderen schont es die Umwelt.

Die Stadtverwaltung appelliert in diesem Zusammenhang an die Grundstückseigentümer:innen, fehlende Entwässerungsrinnen nachzurüsten.