Menuebutton
Menü
Mapbutton
Karte
Suchbutton
Suche

29.01.2021

Hundesteuersatzung

SATZUNG zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung von Hundesteuer

SATZUNG

zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung von Hundesteuer - Hundesteuersatzung - vom 01.02.2021

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. 728) und der §§ 2 und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. 158), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.01.2021 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung von Hundesteuer - Hundesteuersatzung - vom 05.12.2011, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

Die Steuer beträgt jährlich:

a)     108,00 Euro für den ersten Hund,

b)     132,00 Euro für jeden weiteren Hund.

Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich für jeden gefährlichen Hund 360,00 Euro.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 01.02.2021

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

 

Hinweis für die vorstehende Satzung:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 01.02.2021

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister