10.12.2020
VERMESSUNGS- UND KATASTERAMT OSTEIFEL-HUNSRÜCK
In der Gemarkung Ramersbach wurden die amtliche Liegenschaftskarte und die Flächenangaben des Liegenschaftskatasters bei den nachfolgend aufgeführten Flurstücken aufgrund einer neuerlichen Auswertung des Zahlennachweises von Amts wegen durch den Fortführungsnachweis FQ 181298/2020 aktualisiert.
Flur | Flurstück | Lagebezeichnung ohne Hsnr. | Fläche (alt) in m² | Fläche (neu) in m²
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5 | 7 | Im Plangensroth | 11070 | 10984 | ||
5 | 55/4 | Hüweg | 14127 | 14258 | ||
5 | 133 | Bachemer Bach | 1250 | 1272 | ||
6 | 3/1 | An den zwei Bächen | 992 | 1037 | ||
6 | 3/2 | An den zwei Bächen | 3698 | 3677 | ||
6 | 4/1 | An den zwei Bächen | 1803 | 1830 | ||
6 | 4/2 | An den zwei Bächen | 2307 | 2299 | ||
Gemäß § 10 Abs.4 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:
„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“
Die amtliche Liegenschaftskarte und der Fortführungsnachweis sind in der Zeit vom 15.12.2020 bis 12.02.2021 bei dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück
(Dienstort Mayen, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen, Herr Drolshagen, Tel. 02651-9582-234) ausgelegt und können während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie nachmittags nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung kann auch im Internet unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ an: vermka.oeh(at)poststelle.rlp.de erhoben werden.
Fußnote:
¹vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABL. EU Nr. L257 S. 73).
Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück
Im Auftrag
Thomas Knechtges (Obervermessungsrat)