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18.11.2020

Bekanntmachung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Anhörungsverfahren

1.     Die Apollinaris Brands GmbH hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Bewilligung beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.

Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

lfd.

Nr.

Entnahmeart

aus

Gemeinde

Bezeichnung aus dem katasteramtlichen Lageplan

UTM32-Ost

UTM32-Nord

 

 

 

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

 

 

1

Brunnen

Classic 3

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Heimersheim

3

495/15

369 497

5 501 365

2

Brunnen

Classic 4

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Bad Neuenahr

4

40/93

369 133

5 600 860

                                                                                                                                                                                                                                          Koordinatensystem: ETRS89, UTM, Zone 32

Die Bewilligung soll erteilt werden für die Verwendung des entnommenen Wassers zur öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.

Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:

            Classic 3                 4 m³/h               96 m³/d            30.000 m³/a

            Classic 4              10 m³/h             240 m³/d             87.600 m³/a

 

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1217) und § 108 Landeswassergesetz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

2.     Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen),

Az. 323 – V31-131-00 007/ 025-19 und 323 – V31-131-00 007/027-19, entnommen werden.

Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeits­prüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.

Die Planunterlagen liegen aus

vom 30.11.2020 bis 29.12.2020 einschließlich    
bei der
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Dienstzimmer Nr. : Bürgerbüro  
Dienstzeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag        07.30 – 12.00 Uhr

Dienstag                                         07.30 – 16.00 Uhr

Donnerstag                                     07.30 -  18.00 Uhr

3.     Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 12.01.2021 einschließlich entweder bei der unter Nr. 2 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungs­direktion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemann Str. 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.   

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonde­ren privatrechtlichen Titeln beruhen.     

4.     Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.   

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.          

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin ver­handelt werden.    

5.     Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungs­termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffent­liche Bekanntmachung ersetzt werden.      

6.     Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.     

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungs­gemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 23.11.2020
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
In Vertretung Peter Diewald, Erster Beigeordneter