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25.08.2017

Stadt ist bei Parkverstößen auf privaten Kundenparkplätzen nicht zuständig

An Einfahrt zur privaten Fläche ist erkennbare Beschilderung erforderlich – Nutzer geht bei Befahren stillschweigend einen Benutzungsvertrag ein  

25. August 2017

Auf öffentlichen Parkflächen im Stadtgebiet findet eine Parkraumbewirtschaftung durch Parkscheinautomaten oder in Teilbereichen durch Parkscheiben statt. „Für die Überwachung dieser Parkregelungen auf den öffentlichen Stellflächen ist die Stadt zuständig, deren Ordnungsamt-Mitarbeiter hier kontrollieren“, sagt Udo Schumacher. Der Leiter der städtischen Abteilung für Sicherheit, Ordnung und Verkehr weiter: „Bundesweit wird jedoch vermehrt festgestellt, dass private Parkflächen bewirtschaftet werden, so auch bei einigen Discountern hier im Stadtgebiet.“

Auf diesen privaten Kundenparkplätzen im Stadtgebiet von Bad Neuenahr-Ahrweiler sieht es daher anders aus. Um hier die eigentliche Bestimmung des Parkraums, nämlich die Nutzung durch berechtigte Kunden, zu gewährleisten, sind die Eigentümer dazu übergegangen ihre Flächen von privaten Dienstleistern überwachen zu lassen.

Dies führte zuletzt zu vermehrten Anfragen von Verkehrsteilnehmern an die Stadtverwaltung. Um hier für mehr Klarheit zu sorgen, gibt die Stadtverwaltung hierzu einige grundlegende Informationen: Was müssen Autofahrer beachten, wenn sie ihr Fahrzeug auf einem privaten Kundenparkplatz z.B. eines Supermarktes abstellen?

Voraussetzung für die private Überwachung ist zunächst eine „entsprechende Erkennbarkeit“ der privaten Fläche, der geforderten Parkberechtigung (z.B. der Parkscheibe) und den entsprechenden Nutzungsbedingungen. Demnach muss vor Ort eine erkennbare Beschilderung an der Einfahrt erfolgen, auf der sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den privaten Parkplatz wiederfinden. Auf dieser Basis geht der Parkplatznutzer durch das Befahren stillschweigend einen Benutzungsvertrag ein. Udo Schumacher: „Werden dann die genannten Nutzungsbedingungen nicht eingehalten, kann dies im Sinne eine Vertragsstrafe sanktioniert werden.“ Konkret heißt das: Wird etwa keine Parkscheibe ausgelegt oder die Parkzeit überschritten, dann wird eine Vertragsstrafe fällig, die vom privaten Überwachungsdienst erhoben wird.

Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler weist darauf hin, dass deshalb der Ansprechpartner bei der Nutzung von Kundenparkplätzen und eventuell daraus resultierenden Vertragsstrafen, die jeweiligen privaten Bewirtschaftungsfirmen sind.

Die Höhe eines Verwarnungsgeldes im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Bei einer Vertragsstrafe, die auf einer privaten Fläche fällig wird, sieht das anders aus. Die derzeitige Rechtsprechung gibt vor, dass sich die Vertragsstrafen an dem gesetzlichen Rahmen des Bußgeldkatalogs orientieren und die doppelte Höhe des entsprechenden Bußgeldes nicht überschreiten sollen (Angemessenheit).

Eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 30 Euro (je nach Parkverstoß) ist in der Praxis nicht unüblich, der entsprechende Verwarnungsgeldbetrag für den gleichen Verstoß beträgt je nach Tatvorwurf zwischen 10 und 30 Euro.