27.08.2015
Stadt sieht Verlegung „außerordentlich kritisch“
27. August 2015
Die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr (AGBN) hat die für den 28. August 2015 vorgesehene Hauptversammlung auf den 27. Oktober 2015 verschoben. Nach einem Interview des AGBN-Vorstandes Christoph Reinicke in einer örtlichen Tageszeitung am vergangenen Samstag (22. August 2015) und dessen Ausführungen bei der Stadtratssitzung am Montag (24. August 2015) sieht die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler die Verlegung „außerordentlich kritisch“. Dies teilt der Erste Beigeordnete Detlev Koch in einem Schreiben mit, das er gestern dem AGBN-Vorstand zustellen ließ.
Koch nimmt darin Stellung zu dem von der AGBN beabsichtigten Kapitalerhöhung. Im Schreiben betont er für die Stadt „ausdrücklich, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt eine Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung nicht ausschließen.“
Der Erste Beigeordnete schreibt, dass Reinicke mit der Verlegung der Hauptversammlung allen Aktionären das Zeitfenster eingeräumt habe, das für eine der Bedeutung der Angelegenheit angemessenen Meinungsbildung notwendig erscheint. „Insbesondere sind für eine verantwortliche Entscheidung noch zahlreiche rechtliche und tatsächliche Klärungen, unter anderem bezüglich der angedachten Kapitalerhöhungen herbeizuführen“, so Koch.
Die Stadt nimmt auch Bezug zur Äußerung des AGBN-Vorstands, dass es „hilfreich sein könnte, wenn die Stadt ihr Aktienpaket veräußert“ und zur Aussage von Reinicke, dass er „zahlreiche Interessenten für das Aktienpaket der Stadt hätte“. Koch ersucht den AGBN-Vorstand hier „noch einmal – wie bereits in der Sitzung und auch zuvor mehrfach erfolgt – die ernsthaften Interessenenten zu bitten, mit der Stadt unmittelbar Kontakt aufzunehmen“.
Außerdem wird gebeten, das „mehrfach angeforderte Sanierungsgutachten nach IDW S 6“ vorzulegen. Dazu heißt es im städtischen Schreiben abschließend: „Für alle anstehenden Entscheidungen ist es wichtig, dass Sie als Vorstand die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft darstellen können und dies durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auch gutachterlich bestätigt werden kann. Aufgrund Ihrer bisherigen Einlassungen zu dem von Ihnen erarbeiteten Restrukturierungskonzept dürfte es ja ein Leichtes sein, auch ein den Anforderungen des IDW-Standard 6 genügenden Gutachtens vorzulegen.“