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Friedhöfe
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Allgemeine Hinweise der Friedhofsverwaltung

Nutzungsrecht und Ruhezeit

Unter der Ruhezeit versteht man die Zeit, die ein Verstorbener unter Berücksichtigung der Erdbeschaffenheit und des ortsüblichen Totengedenkens in einer Grabstätte ruhen muss. Dabei ist die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen grundsätzlich auf dem jeweiligen Friedhof gleichgesetzt.

Das Nutzungsrecht wird beim erstmaligen Erwerb einer Wahlgrabstätte an den Nutzungsberechtigten für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Bei weiteren Bestattungen / Beisetzungen wird ggfs. eine Verlängerung des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhezeit erforderlich.

Die Rückgabe des Nutzungsrechts bzw. die vorzeitige Auflösung einer Grabstätte ist erst mit Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.

Grabpflege und Grabgestaltung

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und keine Gefährdung darstellt. Aufdringliche Gestaltungen, die sich aus dem Gesamteindruck des Friedhofs oder einzelner Teile auffällig hervorheben, sind untersagt.

Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt werden.

Die Verwendung von Kunststoffunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen und dergleichen als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet.

Gehölze sind bis zu einer Wuchshöhe von max. 2 m zulässig. Die Grabbepflanzung ist auf die Grabbegrenzung beschränkt.