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15.11.2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bebauungsplan „Auf den Steinen – 5. Änderung“; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 13 tlw.

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 1 Abs. 8 sowie des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), des § 9a BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) sowie des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) – unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen - hat der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.09.2023 den im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Auf den Steinen – 5. Änderung“, bestehend aus der Planurkunde mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen.

I.

Geltungsbereich  des Bebauungsplans

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bad Neuenahr. Es handelt sich um das ca. 4.550 m² umfassende derzeit unbebaute Eckgrundstück Schützenstraße/ Sebastianstraße. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der nachstehend abgedruckten Karte ersichtlich.

Siehe Abbildung, Auszug aus der Flurkarte Gemarkung Bad Neuenahr, Flur 13 tlw.

 

II.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann jedermann der Bebauungsplan „Auf den Steinen – 5. Änderung“ und die zugehörige Begründung mit Anlagen (Gutachten zu verkehrlichen Auswirkungen, schalltechnische Untersuchung, Retentionsberechnung Niederschlagswasser, Bodenuntersuchung Versickerungsfähigkeit) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Ort der Einsichtnahme:

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Abteilung 2.1 Stadtplanung (2. Obergeschoss)

Hauptstraße 116

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

 

Servicezeiten des Rathauses:

montags, mittwochs und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung auch außerhalb der Servicezeiten:

Tel. Nr. 02641/87-281

E-Mail: stadtplanung(at)bad-neuenahr-ahrweiler.de

Der Bebauungsplan wird zeitnah auch im zentralen Internetportal des Landes www.geoportal.rlp.de zur digitalen Einsicht zur Verfügung gestellt (siehe entsprechender Link unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de/bauleitplanung/).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Auf den Steinen – 5. Änderung“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

III.

Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

V.

Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

VI.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.11.2023

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeister