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25.04.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 24.04.2023

SATZUNG

zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung)

vom 24.04.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. 21), und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. 158), hat der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in seiner Sitzung am 17.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.05.2022, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer 

- pro beitragspflichtige Person und Übernachtung

a) ab Vollendung des 6. Lebensjahres 0,80 €; 

b) ab Vollendung des 18. Lebensjahres 2,00 €;

- als Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber (§ 3 Satz 2) 48,00 €.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.06.2023 in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 24.04.2023
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister



Hinweis für die vorstehende Satzung: 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 24.04.2023Stadtverwaltung Bad Neuenahr-AhrweilerGuido OrthenBürgermeister