13.05.2022
SATZUNG
SATZUNG
zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung)
vom 12.05.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. 21), und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. 158), hat der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in seiner Sitzung am 09.05.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.01.2021, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer
- pro beitragspflichtige Person und Übernachtung
a) ab Vollendung des 6. Lebensjahres 0,60 €;
b) ab Vollendung des 18. Lebensjahres 1,50 €;
- als Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber (§ 3 Satz 2) 36,00 €.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 19.05.2022 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits verbindlich gebuchte Übernachtungen, wird bis zum 30.06.2022 auf eine verpflichtende Erhebung des Gästebeitrages verzichtet. Sofern der Gästebeitrag aus diesem Grund vom Beherbergungsbetrieb nicht eingezogen wird, darf auch keine Gästekarte (§ 8 Gästebeitrags-satzung) ausgestellt werden.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 12.05.2022
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 12.05.2022.
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen
Bürgermeister