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04.04.2022

Öffentliche Bekanntmachung

des Tages der Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers des Ortsbezirks Heimersheim und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

Am Sonntag, dem 12. Juni 2022, findet die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers des Ortsbezirks Heimersheim statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 26. Juni 2022, durchgeführt.

Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahl­ordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers des Ortsbezirks Heimersheim auf.

 

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Ortsbezirks Heimersheim, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Ortsbezirks Heimersheim einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tage vor der Wahl, das ist am 19.04.2022, bis 18.00 Uhr, beim Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.

 

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahl­vorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstüt­zungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 40 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche würde gelten, wenn sich der bisherige Ortsvorsteher als Einzelbewerber bewirbt.


IV.

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst früh­zeitig beim zuständigen Wahlleiter, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler oder bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, Zimmer 307, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tage vor der Wahl ab, das ist am Montag, dem 25.04.2022, 18.00 Uhr.

 

V.

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler sowie bei der Kreiswahlleiterin erhältlich.

Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung vom zuständigen Wahlleiter und von der Stadtverwaltung kostenfrei abgegeben.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 01.04.2022

Guido Orthen, Bürgermeister als Wahlleiter