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11.02.2022

Öffentliche Bekanntmachung

zur Begrünung baulicher Anlagen gem. § 88 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz vom 08.02.2022

Aufgrund des § 88 Abs. 1 Nr. 7 der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - in den jeweils derzeit gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler am 31.01.2022 folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

zur Begrünung baulicher Anlagen gem. § 88 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz vom 08.02.2022

Teil I: Allgemeines

§ 1

Zweck der Satzung

Ziel und Zweck der Satzung ist es, eine angemessene Durchgrünung innerhalb der besiedelten Bereiche des Stadtgebiets von Bad Neuenahr-Ahrweiler zu erhalten, zu verbessern und zu erreichen. Die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohn- aber auch gewerblichen Bauflächen führt im Zusammenhang mit der geringen Verfügbarkeit weiterer Bauflächen und den durch die Tallage der Stadt bedingten Einschränkungen bei der Baulandschaffung zu einer intensiveren Flächennutzung innerhalb der besiedelten Bereiche. Dies resultiert aus einer vermehrten Bebauung bisheriger innerstädtischer Freiflächen und wirkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Infrastruktur, insb. der Niederschlagsentwässerung, aus. Hinzu kommen die Effekte auf das Kleinklima, wie erhöhte Oberflächentemperaturen, erhöhter Oberflächenwasserabfluss, verminderter Luftaustausch, Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie verringerte Kaltluftproduktion und Staubbindung.

Um bei Neubauten ein Mindestmaß an Begrünung sicherzustellen und eine zunehmende Verdichtung zu kompensieren sollen auch private Bauherren an einer nachhaltigen Stadtentwicklung, der Anpassung an die Folgen des Klimawandels und einer besseren Aufenthalts- und Wohnqualität beteiligt werden. Mit der Satzung sollen hierzu einheitliche Standards für die Begrünung baulicher Anlagen gesetzt werden.


§ 2

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1)  Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Stadtgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler

(2)  Die Satzung ist ausschließlich auf die Neuerrichtung baulicher Anlagen anzuwenden, die gemäß den §§ 30 und 34 Baugesetzbuch (BauGB) zugelassen werden können.


§ 3

Verhältnis zu Bebauungsplänen und Satzungen

(1)  Die Vorschriften der Satzung sind auch anzuwenden, wenn in Bebauungsplänen und Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung abweichende Regelungen enthalten sind, es sei denn, die Festsetzungen des Bebauungsplans gehen über die Anforderungen dieser Satzung hinaus.


§ 4

Begriffsdefinitionen

(1)  Begrünung im Sinne dieser Satzung bezeichnet die Herstellung der Pflanzfläche sowohl ober- als auch unterirdisch einschließlich der zugehörigen Bepflanzung gemäß der Anlage 1.

(2)  Die Baufertigstellung bezeichnet den Zeitpunkt, ab welchem die jeweilige bauliche Anlage dem ihrem zugedachten Zweck entsprechend benutzbar ist. Bei nicht überdachten Stellplatzanlagen ist dies der Zeitpunkt, ab welchem der für die Benutzung vorgesehene Oberbodenbelag aufgebracht, eingebaut oder verlegt und/oder verdichtet ist.

(3)  Die nach den Vorgaben dieser Satzung zu pflanzenden Bäume müssen standortgerecht sein und fachgerecht gepflanzt werden. Eine Auflistung standortgerechter Bäume und Hinweise zur fachgerechten Baumpflanzung ist der Anlage 2 zu entnehmen, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4)  Flachdächer im Sinne dieser Satzung sind Dächer und Dachanteile mit einer Neigung von bis zu 15 Grad. Geneigte Dächer im Sinne dieser Satzung sind Dächer und Dachanteile mit einer Neigung zwischen 15 und 25 Grad.

(5)  Die Dachfläche im Sinne dieser Satzung schließt das Gebäude nach oben (horizontal) ab und trennt somit den Außenraum vom Innenraum. Bei mehrgeschossigen Gebäuden sind die Dachflächen von Geschossen, die nicht das oberste Geschoss bilden, nicht auf die Dachfläche im Sinne dieser Satzung anzurechnen. Die Dachfläche definiert sich durch die Dachkanten, welche durch die Schnittstellen der Gebäudeaußenwände mit der Oberkannte der Dachhaut gebildet werden. Von der Dachfläche ausgenommen sind die Flächen von Dachfenstern oder andere Fensterflächen, Lichtkuppeln, technischen Anlagen, der Attika und Aufzugsüberfahrten.

(6)  Gebäude im Sinne dieser Satzung sind Gebäude im Sinne des § 1 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz.

(7)  Fassadenfläche im Sinne dieser Satzung bezeichnet die jeweilige Fassade bzw. Wandfläche eines Gebäudes, die sich durch ein Rechteck beschreiben lässt. Die Fassadenfläche wird gemessen vom Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand (bei aufgeständerten Gebäuden ist der projizierte Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand anzunehmen) mit der jeweils angrenzenden Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut und bis zu den seitlichen Enden der Wandfläche. Die Fassadenfläche umfasst auch Wandflächen und Fassadenteile, die nicht mit der Übrigen Wand in einer Ebene verlaufen.

(8)  Als fensterlos gilt eine Fassadenfläche, wenn die Fensterfläche nicht mehr als 15% der Fassadenfläche umfasst.

(9)  Garagen im Sinne dieser Satzung sind Garagen im Sinne des § 1 Garagenverordnung (GarVO) Rheinland-Pfalz. Tiefgaragen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel mehr als 1,30 m unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.

(10) Dachbegrünung im Sinne dieser Satzung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs, inklusive Unterbau, Substrat und Pflanzen.

(11) Die Nutzfläche einer Tiefgarage im Sinne dieser Satzung ist die Nutzfläche einer Garage im Sinne des § 1 Abs. 7 GarVO Rheinland-Pfalz.

Teil II: Begrünungsmaßnahmen


§ 5

Dachbegrünung

(1)  Flachdächer von Gebäuden gleich welcher Nutzung, einschließlich Garagen, sind ab einer Dachfläche von 50 m² flächig und dauerhaft extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Tiefgaragen und Gebäude mit Dachstellplätzen. Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 10 cm aufweisen. Die begrünte Fläche muss mindestens 80% der Dachfläche betragen. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, sofern die betreffende Dachfläche zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie genutzt wird. Dabei kann auf eine Dachbegrünung in Gänze verzichtet werden, wenn mindestens 80% der Dachfläche zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie genutzt wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den Wiederaufbau von durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15.07.2021 zerstörten baulichen Anlagen.

(2)  Flachdächer von Gebäuden gleich welcher Nutzung, einschließlich Garagen, sind ab einer Fläche von 150 m² extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Tiefgaragen und Gebäude mit Dachstellplätzen. Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 15 cm aufweisen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, das auch bei geringerer Höhe ein Abflussbeiwert von 0,15 nicht überschritten wird. Die begrünte Fläche muss mindestens 80% der Dachfläche betragen.

(3)  Tiefgaragendächer sind ab einer Nutzfläche von 200 m² (Nutzfläche der Tiefgarage) mit Ausnahme der durch zulässige bauliche Anlagen überdeckten Dachflächen flächig, dauerhaft und zu einem Anteil von 80% intensiv zu begrünen. Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 30 cm aufweisen, ein Abflussbeiwert von 0,15 darf nicht überschritten werden.

(4)  Tiefgaragendächer sind ab einer Nutzfläche von 1000 m² (Nutzfläche der Tiefgarage), mit Ausnahme der durch zulässige bauliche Anlagen überdeckten Dachflächen, flächig, dauerhaft und zu einem Anteil von mindestens 80% intensiv zu begrünen. Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 60 cm aufweisen, ein Abflussbeiwert von 0,15 darf nicht überschritten werden.

(5)  Geneigte Dächer von Gebäuden gleich welcher Nutzung, einschließlich Garagen, sind ab einer projizierten Dachfläche von 70 m² flächig und dauerhaft extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Tiefgaragen. Die Substratschicht muss eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen. Auf die Dachbegrünung kann verzichtet werden, wenn mindestens 40% der Dachfläche zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie genutzt wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für den Wiederaufbau von durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15.07.2021 zerstörten baulichen Anlagen.


§ 6

Fassadenbegrünung

(1)  Fensterlose Fassaden von rein gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden sind ab einer Fassadenfläche von 50 m² zu begrünen.

(2)  Fassadenbegrünungen müssen aus hochwüchsigen, ausdauernden, selbstklimmenden, rankenden, schlingenden Pflanzen bestehen. Alternativ können Kletterhilfen oder bepflanzte Systemlösungen installiert werden. Auch bodengebundene, an der Fassade hochrankende Bepflanzungen sind möglich.

(3)  Die betreffende Fassadenfläche ist zu mindestens 50% zu begrünen, es ist je 2m Wandlänge mindestens eine Pflanze vorzusehen.


§ 7

Begrünung nicht-überdachter Stellplatzanlagen

(1)  Stellplätze sind mit standortgerechten Bäumen zu begrünen. Je 5 Stellplätze ist mindestens 1 Baum mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm (Hochstamm, 3x verpflanzt) auf den Stellplätzen oder auf dem jeweiligen Grundstück zu pflanzen.

(2)  Bei Stellplatzanlagen mit einer Größe von mehr als 200 m² (Stellplätze und deren Erschließungsflächen) sind je 5 Stellplätze mindestens 2 Bäume mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm (Hochstamm, 3x verpflanzt) innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze, die auf Dächern angelegt werden.


§ 8

Nachweispflicht

Die Einhaltung der Vorgaben dieser Satzung sind in Baugenehmigungs- und Freistellungsverfahren in Form von prüffähigen Grün-Gestaltungsplänen mit quantifizierten und qualifizierten Angaben zur Begrünung nachzuweisen.


§ 9

Herstellungsfristen

Die nach den Vorgaben dieser Satzung geforderte Begrünung hat fachgerecht zu erfolgen und ist dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Die Fertigstellung der nach den Vorgaben dieser Satzung herzustellenden Begrünung hat spätestens in der auf die Fertigstellung des jeweiligen Bauvorhabens nachfolgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Die Mindestanforderungen an fachgerechte Begrünungen und standortgerechte Baumpflanzungen sind den (Anlagen 1 und 2) zu entnehmen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

Teil III: Schlussbestimmungen


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage errichtet, ändert, benutzt oder abbricht, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von der erteilten Genehmigung abweicht, wenn die Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 2 mit dem Vorhaben beginnt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3)  Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.


§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 08.02.2022

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeister

 

Anlage 1:

Anforderungen und Standards einer Dachbegrünung, Informationen zur Fassadenbegrünung

Dachbegrünungen werden in der Regel in drei Varianten unterschieden, die jeweils eigene Anforderungen und Wirkungen haben. So kann aber für jeden Zweck die passende Begrünungsform gefunden werden. Pflanzlisten für extensiv Begrünungen können z.B. der BuGG-Fachinformation „Geeignete Gehölze für Dachbegrünungen“, Bundesverband Gebäudegrün e.V. (https://www.gebaeudegruen.info/fileadmin/website/downloads/bugg-schlaglicht/BuGG_Geeigntete_Gehoelze_auf_DB_01-2021.pdf) entnommen werden.

Fassadenbegrünung können in vielfältigen und unterschiedlichen Methoden realisiert werden. Die Pflanzenart, die Beschaffenheit der Fassade und die Befestigungsmöglichkeiten sowie die Rank- und Kletterhilfen müssen aufeinander abgestimmt sein. Detaillierte Informationen können der BuGG Fachinformation „Grüne Innovation Fassadenbegrünung, Positive Wirkungen, Grundlagenwissen, Praxisbeispiele“, Bundesverband Gebäudegrün e.V. (https://www.gebaeudegruen.info/fileadmin/website/downloads/bugg-fachinfos/Fassadenbegruenung/Innovation_Fassadenbegruenung_2020_09_30_kl.pdf)  entnommen werden.

Formen der Dachbegrünung

- Extensiv begrünte Dächer sind meistens einschichtig und der Schichtaufbau des Dachsubstrats mit 5 bis 15 cm entsprechend gering. So können extensive Begrünungen auch auf Dächern erfolgen, deren Statik keine hohe Traglast zulässt, wie z.B. auf Carports oder Garagen. Die Dachlast liegt her bei 80 – 230 kg/m². Der geringe Substratauftrag erfordert eine trockenresistente Vegetation. Diese ist zumeist niedrigwüchsiger und zeichnet sich durch Regenerationsfähigkeit aus. Die verwendeten Pflanzen sind typischerweise Sedum-Arten, trockenheitsverträgliche Gräser, Kräuter und Moose (Quelle: Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 538, 2019).

- Einfach-intensiv begrünte Dächer sind durch eine Substratstärke von 15 und 25 cm gekennzeichnet. Neben einer kräuterreichen Vegetation mit Gräsern sind auch niedrig wachsende Stauden möglich, hochwachsende Sträucher und Bäume scheiden aufgrund des fehlenden Wurzelraumes aber aus. Durch eine Dachlast von ca. 230 bis 250 kg/m², bedingt durch die Substratdicke und Bewuchs, eignet sich das einfach-intensive Gründach auch für solche Dächer, bei denen eine intensive Begrünung aus statischen Gründen ausscheidet (Quelle: Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 538, 2019).

-     
Intensiv begrünte Dächer weisen eine Substratstärke von 25 bis 80 cm auf. Dadurch können Pflanzen dort wachsen, die unterschiedliche Wuchshöhen und ein unterschiedlich ausgeprägtes Wurzelwerk besitzen, sowie auch alle anderen Pflanzen, die man in einem normalen Garten finden würde: Stauden und Gehölze unterschiedlicher Wuchsform und -höhe, wie z. B. Sträucher und Bäume. Das Dach muss bei solchen Substratstärken und Bepflanzungen statisch für Lasten ab 300 kg/m² ausgelegt sein. Intensiv begrünte Dächer können in der Regel nur auf flachen oder flach geneigten Dächern bis max. 5° Dachneigung umgesetzt werden (Quelle: Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten 538, 20)

(Abbildung Anlage 1 zur Satzung)

Anlage 2: Fachgerechte Baumpflanzung und Pflanzliste standortgerechte Bäume

Baumstandorte in befestigten Flächen (Parkplätze, Gehwege, Radwege, Verkehrsflächen) müssen ein Mindestvolumen von 12 m³ aufweisen. Die Wurzeln brauchen einen ausreichenden Stauraum und müssen von der Oberfläche weg möglichst weit in die Tiefe gelenkt werden. Der Wurzelraum muss mindestens 1,50 bis 2 m in die Tiefe und unter die angrenzenden befestigten Flächen erweitert werden. Dort müssen optimale Bodenstrukturen geschaffen werden, die gegen äußere Einflüsse stabil bleiben. Hierzu ist der Einbau überbaubarer Baumsubstrate bis in eine Tiefe von mind. 1,50 m erforderlich. Der Baumstandort ist durch offene Baumscheiben von mind. 6 m² zu schützen. Mittels Belüftungsrohren sollte das Pflanzloch bis 1,20 Tiefe belüftet werden.

Einschlägige Regelwerke zum Stand der Technik bei Baumpflanzungen sind z.B. folgende:

· FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 2: Standortvorbereitung für Neupflanzungen; Pflanzungen und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate; Stand 2010

· ZTV_Vegtra_Mü (Zusätzliche Technische Vorschriften zur Herstellung und Einbau verbesserter Vegetationsschichten der Landeshauptstadt München); Stand 2008

· FGSV-Hinweise zur Straßenbepflanzung in bebauten Gebieten; Stand 2006

(Abbildung Anlage 2 zur Satzung)

 

Pflanzliste:

Botanischer Name

Deutscher Name

 

 

Acer campestre „Elsrijk

Feld-Ahorn „Elsrijk“

Acer campestre „Huibers Elegant“

Feld-Ahorn „Huibers Elegant“

Acer „Norwegian Sunset“

Ahorn „Norwegian Sunset“

Acer „Pacific Sunset“

Ahorn „Pacific Sunset“

Amelanchier arborea „Robin Hill“

Felsenbirne „Robin Hill“

Carpinus betulus „Frans Fontain“

Hainbuche „Frans Fontain“

Eriolobus trilobatus

Dreilappiger Apfelbaum

Fraxinus americana „Skyline“

Amerikanische Esche „Skyline“

Fraxinus ornus i.S.

Blumen Esche i.S.

Magnolia i.S.

Magnolien i.S.

Malus i.S.

Zieräpfel i.S.

Prunus i.S.

Zierkirschen i.S.

Sorbus „Dodong“

Eberesche „Dodong“

 

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 09.02.2022

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen, Bürgermeiste