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31.03.2021

Widmung von Straßen

Verfügung

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287), und des Stadtratsbeschlusses vom 29.03.2021 werden als Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 a LStrG) die folgenden Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Straßenbezeichung

Gemarkung

Flur

Flurstück(e)

Bahnweg

Lohrsdorf

13

146/5, 146/1, 33/8, 160/5 tlw., 146/4

Eulenstraße

Lohrsdorf

5

342/2

 

 

18

162, 150/2, 112/4, 112/3, 111/4, 111/3, 104/1, 103/1

Greener Weg

Lohrsdorf

13

147, 160/5 tlw., 148, 13/2, 161/2, 149, 13/11

Nikolaus-Bahles-Straße

Lohrsdorf

4

451/31

Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den Widmungsplänen, die Bestandteil der Widmungen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:

Die Widmungspläne, in denen die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind, können bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, während der Dienststunden eingesehen werden.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 31.03.2021

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

In Vertretung

Peter Diewald, Erster Beigeordneter