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07.07.2014

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler als Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 463) Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

 

1.

Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-recht-lichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.

2.

Für die Weitergabe von Meldedaten an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen als sogenannte Gruppenauskunft.

3.

Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.

4.

Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.

5.

Für die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden.

6.

Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist besonders zu begründen und evtl. mit Nachweisen zu belegen.

7.

Für die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften mittels automatisiertem Abruf über das Internet. Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes an private Stellen Auskünfte aus dem Melderegister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. 

Der Widerspruch gegen die Auskunftserteilung aus dem Melderegister ist bei der Meldebehörde der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bürgerbüro, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahr-weiler, einzulegen. 

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, 07.07.2014
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Guido Orthen, Bürgermeister