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03.12.2012

Zweckverbandsvereinbarung

[elektronisches Personenstandsregister (ePR/XPersonenstand)]

Der Zweckverband für Informationstechnologie und Datenverarbeitung der Kommunen in Rheinland Pfalz (ZIDKOR), vertreten durch den Verbandsvorsteher, Geschäftsstelle ZIDKOR, Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz, (nachfolgend ZIDKOR genannt) und die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Guido Orthen, (nachfolgend Kommune genannt) haben aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert am 28.09.2010 (GVBl. S. 280) und dem Beschluss des Stadtrates vom 13.09.2012 die nachfolgende Zweckvereinbarung getroffen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz als Aufsichts-behörde vom 27.06.2013, Az. 17 062-12 ZIDKOR/21a, hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Die Vorschriften für die Beurkundung des Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122) neu gestaltet worden. Das neue Personenstandsgesetz (PStG) ist im Wesentlichen am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Neben teilweise weitreichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen (Abschaffung des Familienbuchs, Reduzierung der Arten von Personenstandsurkunden, Straffung der personenstandsrechtlichen Verfahren) wird als Kernelement der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt.

§ 1 Verfahren / Betrieb

Mit dieser Zweckvereinbarung werden der öffentlich-rechtliche Betrieb des elektronischen Register-verfahrens, sowie der elektronische Mitteilungsdienst an den ZIDKOR übertragen. Ebenfalls übertragen wird der öffentlich-rechtliche Betrieb des Fachverfahrens AutiSta. Nachfolgend wird für die Gesamtheit dieser Aufgaben der Begriff „PW-Anwendungen“ verwendet.

Nach § 10 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) sind für den Betrieb des Personenstandsregisters und des Sicherungsregisters die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen stellt der ZIDKOR in den Betriebsstandorten des Personenstands- und Sicherungsregisters sicher. Zudem werden an diesen Standorten die im §10 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) geforderten Grundschutzvorgaben hergestellt.

§ 2 Regelaufgaben des ZIDKOR

(1) ZIDKOR übernimmt den Betrieb der PW-Anwendungen ab dem 04.03.2013.

(2) Für die Erbringung der Leistungen gilt das Leistungs- und Entgeltsverzeichnis des ZIDKOR. 

(3) Für die betriebliche Verfügbarkeit der PW-Anwendungen gilt eine gesonderte Service-Vereinbarung (Anlage zum Leistungs- und Entgeltsverzeichnis).

§ 3 Kostenbeiträge

Für die Erfüllung der in §2 genannten Aufgaben wird ein Kostenbeitrag erhoben. Berechnungsgrundlage für den Kostenbeitrag ist die Einwohnerzahl der Kommune. Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem zentralen Integrationssystem EWOISneu. Diese wird jeweils zum 31.12. des Vorjahres aus den im Melderegister mit Haupt- und Nebenwohnsitz erfassten Personen ermittelt.

Alle Entgelte werden auf Basis des Leistungs- und Entgeltsverzeichnis erhoben. Der jeweilige Gesamtbetrag wird in 2 Raten am 1.1. bzw. 1.7. jedes Jahres im Voraus fällig.

§ 4 Laufzeit / Kündigung

Die Zweckvereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie kann erstmalig zum 31.12.2017 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Ab dem Jahre 2018 kann die Zweckvereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Betriebszeitraumes gekündigt werden. ZIDKOR legt die Betriebs-zeiträume fest, die sich an den Abschreibungszeiträumen der GemHVO orientiert. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§126 BGB).

§ 5 Haftung

(1) Für die Haftung wegen Schadenersatz aus dieser Vereinbarung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Haftung des ZIDKOR für ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Höhe nach wird die Haftung auf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden bis zu einem Betrag von 50.000 € beschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) ZIDKOR übernimmt keine Gewähr für die fachliche Richtigkeit der Daten.

§ 6 Genehmigungserfordernis, Inkrafttreten

Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedarf nach § 12 Abs.2 KomZG der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde.

Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft.

Mainz, den 03.12.2012

gez.  Clemens Laubenstein                              gez.  Guido Orthen, Bürgermeister                  (für den ZIDKOR)                                            (für die Kommune)