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19.06.2018

11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 19.06.2018

Der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 18.06.2018 die nachfolgende Ände­rungssatzung beschlossen, deren Beschlussfassung hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) bekannt gemacht wird:

      11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der 
      Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 19.06.2018

      Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesver­ordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädi­gungsverordnung die folgende Satzung beschlossen:

      Artikel 1 
      Änderung

      Die Hauptsatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 03.08.1999, zuletzt geändert durch die 10. Änderungssatzung vom 06.01.2016, wird wie folgt geändert:

      1.    § 5 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:

      „3.     Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

       3.1    nach Ausschreibung in einer Angebotshöhe bis 50.000,00 Euro,

       3.2    bei freier Auftragsvergabe in einer Angebotshöhe bis 25.000,00 Euro.“

      2.    § 7 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:

      „4.     Auftragsvergabe nach Ausschreibung in einer Angebotshöhe von 50.000,01 Euro bis 250.000,00 Euro.“

      3.    § 7 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

      „5.     Freie Auftragsvergabe in einer Angebotshöhe von 25.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro.“

      Artikel 2
      Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2018 in Kraft.

      Bad Neuenahr-Ahrweiler, 19.06.2018
      Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
      Guido Orthen
      Bürgermeister

       

      Hinweis für die vorstehende Satzung:

      Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekom­men ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

      Dies gilt nicht, wenn

      1.  die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

      2.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeich­nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

      Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

      Bad Neuenahr-Ahrweiler, 19.06.2018
      Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
      Guido Orthen, Bürgermeister