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25.01.2019

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuern A und B, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Weinabgaben und der Hundesteuer für die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für das Jahr 2019

Abgabenfestsetzung

Die Hebesätze der Grundsteuern A und B, des Landwirtschaftskammerbeitrages, die Abgabensätze der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, der Abgabe für den Deutschen Weinfonds sowie die Steuersätze bei der Hundesteuer bleiben in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler für das Haushaltsjahr 2019 gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die Abgaben werden gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, § 18 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 1 des Absatzförderungsgesetzes Wein i.V.m. § 44 Abs. 1 des Weingesetzes i.V.m. § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts sowie § 3 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über die Erhebung von Hundesteuer - Hundesteuersatzung - für das Haushaltsjahr 2019 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt für das Haushaltsjahr 2018 veranlagten Höhe festgesetzt.

Ein schriftlicher Abgabenbescheid wird nicht erlassen. Für die Abgabenpflichtigen treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, sofern Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Abgabenpflicht eintreten. In diesen Fällen erhalten die Abgabenpflichtigen einen schriftlichen Bescheid.

 

Zahlungsaufforderung

Die Abgaben – mit Ausnahme der Hundesteuer – werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2019 fällig. Abweichend hiervon sind die Abgaben am 15. August 2019 mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt bzw. am 15. Februar und 15. August 2019 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt (siehe Zahlungsplan Folgejahr des letzten Bescheids).

Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 1. Juli 2019 fällig. Voraussetzung hierfür ist eine Antragstellung bis zum 30. September des Vorjahres.

Die Hundesteuer wird im Gesamtbetrag am 1. März 2019 fällig.

Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, die Abgaben in der im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Höhe innerhalb der festgesetzten Fälligkeitsfristen auf eines der Konten der Stadtkasse Bad Neuenahr-Ahrweiler zu entrichten. Sofern uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 29.01.2019
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Peter Diewald, Erster Beigeordneter