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04.07.2018

Stellungnahme der Stadt zum Thema Kurparkliegenschaften und Denkmalschutz

4. Juli 2018

Die städtebauliche Entwicklung im Bereich der Kurparkliegenschaften, die im Rahmen der Landesgartenschau 2022 umgesetzt werden wird, beruht entgegen vereinzelter anderslautender Einschätzungen und Stellungnahmen auf eindeutigen, rechtlich einwandfreien Grundlagen, denen sich die Stadt schon bei der Bewerbung um die Durchführung der Landesgartenschau vergewissert hatte. Der geplante Neubau und die städtebauliche Aufwertung der Kurparkliegenschaften war folglich auch Gegenstand der Bewerbung für die Landesgartenschau 2022.

Undifferenziert und ohne fachliche Substanz wird von interessierter Seite wiederholt das Thema Denkmalschutz gegen diese sinnvolle städtebauliche Entwicklung in Stellung gebracht. Dabei wird eine fachliche und rechtliche Beurteilung nicht durch die Wiederholung falscher oder unvollständiger Tatsachen richtig. Für die Stadt gelten nachfolgende rechtliche Fakten, die auch Eingang in die Planung und in das wettbewerbliche Dialogverfahren, welches der Stadtrat in seiner letzten Sitzung mit einem eindeutigen Votum gestartet hat, gefunden haben.

Der Kurpark ist kein Gartendenkmal. Die Generaldirektion kulturelles Erbe (GDKE) hat den in 2014 geplanten Erlass einer Rechtsverordnung für den Kurgarten (Englische Parkanlage des Kurgartens) nicht mehr weiterverfolgt, nachdem eine fachliche Prüfung zweifelsfrei ergeben hat, dass ein schützenswerter Denkmalwert dem Kurpark nicht zukommt. Insbesondere die These, dass die Gestaltung des Kurparks durch den Landschaftsarchitekten Lenne´ konzipiert worden sei, bewahrheitete sich nicht schlüssig. Lenne´ selbst war nie in Bad Neuenahr gewesen. Lediglich Fragmente eines mit dem Namen Lenné verbundenen Entwurfs vom Oktober 1858 („Verschönerungsplan […] von Bad Neuenahr“) sind heute zu erahnen. Gleichermaßen ergaben eigene denkmalfachliche Untersuchungen und Bewertungen, die die Stadt in Auftrag gegeben hatte, dass die noch vorhandene, jedoch zu beseitigende Bebauung entlang der Kurgartenstraße, aufgrund zahlreicher baulicher und funktioneller Veränderungen seit ihrer Errichtung in den 1930er bis 1950er Jahre keinen Denkmalwert besitzt. Dieser Auffassung sind die Denkmalbehörden beigetreten, indem sie Ende letzten Jahres die entsprechende Genehmigung zur Beseitigung der Gebäude im Hinblick auf die benachbarten Einzeldenkmäler auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Thermalbadehaus und Steigenberger Kurhotel) erteilt hatten. Nur die auch nach dem Willen der Stadt zu erhaltende Orchestermuschel ist ein Einzeldenkmal.

Alleine richtig ist, dass es eine bloß informelle Denkmalzone mit der Bezeichnung „Kurgartenstraße Kurbezirk“ gibt, die räumlich den Hotelkomplex einschließlich des Thermal-Badehauses erfasst und die östliche Seite der Kurgartenstraße betrifft. Diese nicht durch Rechtsverordnung festgesetzte Denkmalzone erfordert eine Beteiligung der Denkmalbehörden im Rahmen der städtebaulichen Neuorientierung der Kurparkliegenschaften durch die Stadt. Insofern gab und gibt es noch zahlreiche Besprechungen und Abstimmungsprozesse seitens der Stadt mit den Denkmalbehörden, um dem wichtigen Anliegen des Denkmalschutzes im Sinne eines Umgebungsschutzes in qualifizierter Weise gerecht zu werden.