Haushaltssatzung der Kreisstadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
für das Haushaltsjahr 2010 vom 01.03.2010


Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 18.02.2010 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 36.597.645 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 41.759.305 €
der Jahresüberschuss auf ./. 5.161.660 €

2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 34.193.015 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 36.696.955 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 2.503.940 €

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 €
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.541.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.778.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ./. 9.237.000 €

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 12.173.940 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 433.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 11.740.940 €

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 51.907.955 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 51.907.955 €
die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf 0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf 9.237.000 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 7.391.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 7.391.000 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 7.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Wasserwerk auf 1.073.000 €
Abwasserwerk auf 2.044.000 €
zusammen auf 3.117.000 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Wasserwerk auf 50.000 €
Abwasserwerk auf 500.000 €
zusammen auf 550.000 €

3. Verpflichtungsermächtigungen
Wasserwerk auf 0 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 €
Abwasserwerk auf 0 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 €
zusammen auf 0 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 €

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf 270 v. H.
- Grundsteuer B auf 320 v. H.
- Gewerbesteuer 330 v. H.

Bei der Grundsteuer anfallende Kleinbeträge werden nach § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes wie folgt fällig:

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, werden wie folgt festgesetzt:

1. Die Straßenreinigungsgebühr aufgrund des § 7 der Satzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Übernahme der Reinigung öffentlicher Straßen durch die Stadt und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – Gebührensatzung Straßenreinigung – vom 27.01.1988 in der jeweils geltenden Fassung auf 2,90 €/m/Jahr/Reinigungsgruppe I.

2. Der Hebesatz für den Fremdenverkehrsbeitrag aufgrund des § 4 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 07.02.1996 in der jeweils geltenden Fassung auf 8,5 v. H.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2009 betrug 134.230.899,67 €.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 3 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 12 Fällen zugelassen.

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Tarifbeschäftigten ergibt sich aus § 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein tariflicher Anspruch auf Leistungsentgelt.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 01.03.2010
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Dr. Tappe
Bürgermeister