Rechtsverordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage
in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler aus Anlass der Veranstaltungen
„Rund ums Ei“ am Sonntag, dem 28.03.2010,
„Fest der guten Laune“ am Sonntag, dem 30.05.2010,
„Altstadtfest“ am Sonntag, dem 12.09.2010,
„Rund um den Weckmann“ am Sonntag, dem 07.11.2010.
Aufgrund § 10 des Ladenöffnungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Bad Neuen-ahr-Ahrweiler hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in den Stadtteilen Bad Neuenahr und Ahrweiler dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Rund ums Ei“ am Sonntag, 28. März 2010, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Verkaufsstellen im Stadtteil Bad Neuenahr dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Fest der guten Laune“ am Sonntag, 30. Mai 2010, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Die Verkaufsstellen im Stadtteil Ahrweiler dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Altstadtfest“ am Sonntag, 12. September 2010, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 4
Die Verkaufsstellen in den Stadtteilen Bad Neuenahr und Ahrweiler dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Rund um den Weckmann“ am Sonntag, 07. November 2010, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 5
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag der folgenden Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Frei-zeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Der Freizeitausgleich darf den Arbeitnehmern nur während der verkaufsoffenen Zeit der Verkaufsstelle gewährt werden.
(3) Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 6
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§ 7
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an gut sichtbarer Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
§ 8
Verstöße gegen die §§ 1 bis 7 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes für Rheinland-Pfalz geahndet werden.
§ 9
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, 17. Februar 2010
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Dr. Tappe
Bürgermeister


